Fräuleinshof (Straße): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 10. Januar 2021, 08:42 Uhr
Fräuleinshof | ||||||||
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| Basisdaten | ||||||||
| Stadtteil/-viertel | Norden | |||||||
| Erschließungsjahr | vor 1531 | |||||||
| Namensgebung | 1587 | |||||||
| Historische Namen | keine | |||||||
Fräuleinshof ist eine Gemeindestraße in Norden und liegt im Stadtviertel Norden.
Geschichte
Herkunft des Namens
Namensgebend ist die unmittelbare Lage der Straße am gleichnamigen Fräuleinshof.
Entwicklung
Das Areal und der Straßenzug gehörte einst zum Dominikanerkloster. Ein an der Nordseite stehendes Gebäude richtete sich Graf Enno II. nach der Säkularisation als Residenz ein, das aber 1531 von Junker Balthasar von Esens gebrandschatzt wurde. Das Kloster samt Residenz fiel zum Opfer. Der jetzige Fräuleinshof wurde 1554 auch "broder kerkhoff" genannt und 1587 wird er erstmals als "Frowkens Hoff" erwähnt. Nach Darstellung des ostfriesischen Hofpredigers Bertram soll der Name "vermutlich daher rühren, weil die verwitwete Prinzessin Catharina von Schweden nebst ihren Töchtern nach dem Tode ihres Gemahls Edzard II. allhier eine Zeit residieret. Doch die verwitwete Gräfin hat ihren Witwenstand erst nach 1599 antreten können." Andererseits liest man immer wieder, dass Graf Enno dort seine Schwestern wohnen ließ und in Erinnerung der beiden Fräuleins sei der Name "Fräuleinshof" entstanden. Von Theda weiß man, dass sie 1563 an einem Schlaganfall starb und auch ihre Schwester Armgard, die mit ihr im Kloster Marienthal erzogen wurde, starb 1558 unverheiratet.[1]
Gebäude und Plätze
Geprägt wird das Stadtbild durch den Park des Fräuleinshofs. Neben einigen Wohnhäusern befinden sich rundherum das Ulrichsgymnasium, das Amtsgericht sowie einige Außenstellen des Landkreis Aurich, darunter das Sozialamt.
Früher befand sich am Fräuleinshof der Hauptsitz des Landkreises Norden.
Einzelnachweise
- ↑ Schreiber, Gretje (2000): Norder Häuser, Bewohner Fräuleinshof, Ruthörn und Norddeicher Straße (I), in: Ostfriesischer Kurier 30. September 2000, S. 51.