Landrat
Der Landrat ist Organ und Hauptverwaltungsbeamter eines deutschen Landkreises oder Kreises und damit oberster Kommunalbeamter. Zugleich ist er in den meisten Ländern untere staatliche Verwaltungsbehörde. Er vertritt den Landkreis nach außen und wird in den meisten Ländern unmittelbar von den Kreisbürgern gewählt.
In Preußen (mit Ausnahme des Regierungsbezirks Sigmaringen) war der Landrat der Amtstitel der untersten staatlichen Verwaltungsbehörde (Landratsamt) bzw. des betreffenden Beamten. Eingeführt wurde er 1815 durch die Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden. Zunächst war der Landrat im Wesentlichen ein ehrenamtliches Gemeindeamt, welches von der Ritterschaft durch die Wahl bestimmt wurde. Das Amt entwickelte sich zu einem Berufsamt mit staatlichen Funktionen. Der Landrat war die erste landespolizeiliche Instanz und Organ der Staatsregierung für die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung und leitete aber zugleich nach der Kreisverfassung als Vorsitzender des Kreistages und des Kreisausschusses die Gemeindeverwaltung des Kreises.
Die Amtsbezeichnung eines Landrats konnte abweichen. Lange Zeit war die Bezeichnung Amtsverwalter bzw. Amtmann geläufig.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 50