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Als erste bekannte Polizeiordnung Nordens gilt die von [[Enno II. Cirksena]] erlassene "Instituta Nordana". In dieser wurden bestimmte Hoheitsrechte und Privilegien geregelt und Norden erstmals als Stadt charakterisiert. Auch wurden das Justiz- und das Polizeiwesen vom Amt Norden auf die Stadt übertragen. Fortan waren nun Wachtmeister mit den [[Polizei Norden|polizeilichen Aufgaben]] betraut. Gestellt wurden diese Positionen aus den Reihen entsprechend beauftragter Stadtdiener. Diese Polizeiordnung wird auch als "Stadtordnung" bezeichnet. | Als erste bekannte Polizeiordnung Nordens gilt die von [[Enno II. Cirksena]] erlassene "Instituta Nordana". In dieser wurden bestimmte Hoheitsrechte und Privilegien geregelt und Norden erstmals als Stadt charakterisiert. Auch wurden das Justiz- und das Polizeiwesen vom Amt Norden auf die Stadt übertragen. Fortan waren nun Wachtmeister mit den [[Polizei Norden|polizeilichen Aufgaben]] betraut. Gestellt wurden diese Positionen aus den Reihen entsprechend beauftragter Stadtdiener. Diese Polizeiordnung wird auch als "Stadtordnung" bezeichnet, was in der früheren Ausgestaltung des Begriffs "Polizei" begründet liegt (siehe oben). | ||
==Polizeiordnung von 1545== | ==Polizeiordnung von 1545== | ||
Version vom 12. April 2021, 11:27 Uhr
Eine Polizeiordnung ist eine von einem Stadt- oder Landesherren sowie sonstigen Autoritäten erlassene Verordnung zur Regelung öffentlich-rechtlicher Normen. Sie befassen sich mit der öffentlichen Ordnung (Kleidung, Hochzeiten, Spielleute, Bettler, Wucher) und enthielten Regelungen zum Wirtschafts- und Arbeitsrecht (Handel, Maße, Gewichte und Preise). Zum Teil enthielten die Polizeiordnungen auch Feuerwehr-, Gerichts- und Prozessordnungen. Es wurde zwischen Reichspolizei- und Stadtpolizeiordnungen unterschieden, wobei die Reichspolizeiordnungen vom König erlassen wurden, die Stadtpolizeiordnungen vom Stadtherrn. Ebenso erließen die Territorialfürsten entsprechende Ordnungen.
Der Zweck der Polizeiordnungen war stets die öffentliche Ordnung des sozialen Lebens und der Wirtschaft. Sie waren in erster Linie Führungsinstrumente und Ausdruck der Konsolidierung der Staatsmacht und trugen somit zur Formung des Staatswesens bei. Selbst noch in der Phase des aufgeklärten Absolutismus erschienen sie als Gesetzesbefehl des Fürsten, der seinen Untertanen den Geist des Gehorsams empfahl.
Im Laufe der Jahrhunderte wurden für die Stadt Norden mehrere Polizeiordnungen erlassen.
Polizeiordnung von 1535 (Instituta Nordana)
Als erste bekannte Polizeiordnung Nordens gilt die von Enno II. Cirksena erlassene "Instituta Nordana". In dieser wurden bestimmte Hoheitsrechte und Privilegien geregelt und Norden erstmals als Stadt charakterisiert. Auch wurden das Justiz- und das Polizeiwesen vom Amt Norden auf die Stadt übertragen. Fortan waren nun Wachtmeister mit den polizeilichen Aufgaben betraut. Gestellt wurden diese Positionen aus den Reihen entsprechend beauftragter Stadtdiener. Diese Polizeiordnung wird auch als "Stadtordnung" bezeichnet, was in der früheren Ausgestaltung des Begriffs "Polizei" begründet liegt (siehe oben).
Polizeiordnung von 1545
Gräfin Anna erließ im Jahre 1545 eine Polizeiordnung, in der auch das Gerichtswesen von Ostfriesland neu geregelt wurde. Darin wurden der Hofkanzlei neben Verwaltungsaufgaben noch ausgeprägtere Rechtsprechungskompetenzen zugesprochen. Speziell dafür ernannte Räte und Gelehrte bildeten nun das Kanzleigericht. Es wurde in zweiter oder dritter Instanz tätig, stellte jedoch für die Hofbediensteten und den Adel auch die erste Instanz dar.
Polizeiordnung von 1874
Im Mai 1874 erließ der Norder Magistrat eine neue Polizeiordnung, in der das Betreten von Rasenflächen oder das Verrichten der Notdurft in der Öffentlichkeit unter Strafe gestellt wurden. Bei Zuwiderhandlungen wurde Geld- oder gar Haftstrafe angedroht. Auch sonst wurden die typisch preußischen Tugenden über Zucht und Ordnung in Ostfriesland vollends gepflegt. Im September 1885 wurde ein gerade einmal elf Jahre altes Mädchen angezeigt, nachdem sie sich an eine eiserne Viehstange auf dem Blücherplatz gehängt hatte. Im Polizeibericht heißt es, dass sie "in schamloser Weise" geturnt habe, "so daß ihr die Röcke und Kleider über den Kopf geflogen sind und die Passanten ein Ärgernis genommen haben.".