Magistrat
Als Magistrat wird bzw. wurde das aus den Bürgermeistern und dem Stadtrat bestehende Kollegium verstanden, das der Stadt vorstand.
Deutschlandweit standen Bürgermeister seit dem 13. Jahrhundert an der Spitze des Stadtrats, des Organs der Bürgerschaft zur Selbstverwaltung. Im Mittelalter war neben der mittelhochdeutschen Amtsbezeichnung "burge(r)meister" das noch ältere lateinische "magister civium" in allgemeinem Gebrauch. Meist waren zwei Bürgermeister vorhanden, oft aber auch mehrere. Einer hatte den Vorsitz im Stadtrat und alle vollzogen ursprünglich nur dessen Beschlüsse. Allmählich wuchs ihnen die Aufgabe der gesamten Selbstverwaltung zu. Sie erhielten die Polizeigewalt und oft auch die Gerichtsbarkeit in Bagatellsachen. Traditionell nahm ein Mitglied des Magistrats seit dem 18. Jahrhundert auch die Rolle eines Amtspatrons einer Zunft ein.[1]
Grundlegend reformiert wurden der Norder Magistrat und seine Aufgaben in den Jahren 1750 und vor allem durch eine neue Geschäftsordnung, ausgearbeitet von Johann Hoppe, damals Amtsverwalter.[2] Eine weitere Reformation erhielt der Magistrat im Jahre 1820 durch Erlass einer neuen Städteverfassung, die am 1. März des Jahres in Kraft trat. Sieben Jahre später wurde dem Bürgermeisteramt die Gerichtsbarkeit aberkannt und diese auf das Amtsgericht übertragen.[3]
Unter den politischen Entscheidungsträgern stand ein Stadtschreiber, der damals wie heute Jurist sein müsste und die eigentlichen Verwaltungsgeschäfte leitete.[4] Sein Amt kann damit in etwa mit dem des Stadtdirektoren verglichen werden.