Hirtenhaus (Altenbürgerlande): Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Hirtenhaus''' der [[Altenbürgerlande]] befand sich  
Das '''Hirtenhaus''' der [[Altenbürgerlande]] befindet sich am Ende der [[Altenbürgerlande (Straße)|gleichnamigen Straße]]. Hier wohnte der Hirte, der die auf den Ländereien der [[Altenbürgerlande]] weidenden Tiere zu hüten hatte.


==Geschichte==
==Geschichte==
Am 27. Januar 1607 wurde die älteste noch erhaltene Dienstvorschrift für den Hirten der [[Neuenbürgerlande]] aufgestellt, die aber auch für die Hirten der anderen der insgesamt vier Gemeinweiden Nordens seine Gültigkeit hatte. Von jeher bestand der Zwang, alle Tiere der Gemeinweide (auch "Allmende" genannt) von einem Hirten beaufsichtigen zu lassen. So kam es, dass die Altenbürgerlande ein Hirtenhaus auf ihrer Gemeinweide nahe [[Leegemoor]] errichtete und einen Hirten einstellte. Dieser stand unter Aufsicht des sogenannten "Vierten", einem Vorstandsmitglied der Gesellschaft.
Am 27. Januar 1607 wurde die älteste noch erhaltene Dienstvorschrift für den Hirten der [[Neuenbürgerlande]] aufgestellt, die aber auch für die Hirten der anderen der insgesamt vier Gemeinweiden Nordens seine Gültigkeit hatte. Von jeher bestand der Zwang, alle Tiere der [[Gemeinweide]] (auch ''Allmende'' genannt) von einem Hirten beaufsichtigen zu lassen. So kam es, dass die Altenbürgerlande ein Hirtenhaus auf ihrer Gemeinweide nahe [[Leegemoor]] errichtete und einen Hirten einstellte. Dieser stand unter Aufsicht des sogenannten ''Vierten'', einem Vorstandsmitglied der Gesellschaft.


Ferner war es Aufgabe des Hirten, bei Versammlungen im Hirtenhaus gekochtes Wasser, Milch und Tee unentgeltlich zu liefern. Zu den weiteren Pflichten des Hirten gehörte, dass er nur Vieh von Fremden entgegennahm, die eine schriftliche Erlaubnis des Vierten vorzeigen konnten.
Ferner war es Aufgabe des Hirten, bei Versammlungen im Hirtenhaus gekochtes Wasser, Milch und Tee unentgeltlich zu liefern. Zu den weiteren Pflichten des Hirten gehörte, dass er nur Vieh von Fremden entgegennahm, die eine schriftliche Erlaubnis des Vierten vorzeigen konnten.


Über die Menge des Viehs führte der Hirte, der lesen und schreiben können musste, Buch. Für jedes Stück Vieh, welches er von einem Stier decken lassen konnte, bekam er einen Schilling. Weitere Einkünfte bestanden aus dem jährlichen "Schügeld" (Schuhgeld) in Höhe von zehn Gulden. 1805 fiel das Schügeld weg und der Hirte erhielt künftig eineinhalb Weiden in seinen Besitz, um aus dessen Bewirtschaftung oder Verpachtung seinen Lohn zu erzielen. Für das Beaufsichtigen der Herde selbst erhielt er jährlich neun Gulden und fünf Schafe.
Über die Menge des Viehs führte der Hirte, der lesen und schreiben können musste, Buch. Für jedes Stück Vieh, welches er von einem Stier decken lassen konnte, bekam er einen Schilling. Weitere Einkünfte bestanden aus dem jährlichen ''Schügeld'' (Schuhgeld) in Höhe von zehn Gulden. 1805 fiel das Schügeld weg und der Hirte erhielt künftig eineinhalb Weiden in seinen Besitz, um aus dessen Bewirtschaftung oder Verpachtung seinen Lohn zu erzielen. Für das Beaufsichtigen der Herde selbst erhielt er jährlich neun Gulden und fünf Schafe.
 
Die Dienstbeschreibung des Hirten ähnelt damit sehr dem der [[Leegemoorgesellschaft]].


==Quellenverzeichnis==
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==Siehe auch==
==Siehe auch==
*[[Hirtenhaus (Altenbürgerlande)]]
*[[Hirtenhaus (Leegemoorgesellschaft)]]
*[[Leegemoorgesellschaft]]
*[[Leegemoorgesellschaft]]



Aktuelle Version vom 22. Mai 2022, 17:49 Uhr

Hirtenhaus

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Basisdaten
Entstehungszeit vor 1734
Erbauer Altenbürgerlande
Bauweise Ziegelsteinbau
Erhaltungszustand erhalten
Genaue Lage Altenbürgerlande 8

26506 Norden

Das Hirtenhaus der Altenbürgerlande befindet sich am Ende der gleichnamigen Straße. Hier wohnte der Hirte, der die auf den Ländereien der Altenbürgerlande weidenden Tiere zu hüten hatte.

Geschichte

Am 27. Januar 1607 wurde die älteste noch erhaltene Dienstvorschrift für den Hirten der Neuenbürgerlande aufgestellt, die aber auch für die Hirten der anderen der insgesamt vier Gemeinweiden Nordens seine Gültigkeit hatte. Von jeher bestand der Zwang, alle Tiere der Gemeinweide (auch Allmende genannt) von einem Hirten beaufsichtigen zu lassen. So kam es, dass die Altenbürgerlande ein Hirtenhaus auf ihrer Gemeinweide nahe Leegemoor errichtete und einen Hirten einstellte. Dieser stand unter Aufsicht des sogenannten Vierten, einem Vorstandsmitglied der Gesellschaft.

Ferner war es Aufgabe des Hirten, bei Versammlungen im Hirtenhaus gekochtes Wasser, Milch und Tee unentgeltlich zu liefern. Zu den weiteren Pflichten des Hirten gehörte, dass er nur Vieh von Fremden entgegennahm, die eine schriftliche Erlaubnis des Vierten vorzeigen konnten.

Über die Menge des Viehs führte der Hirte, der lesen und schreiben können musste, Buch. Für jedes Stück Vieh, welches er von einem Stier decken lassen konnte, bekam er einen Schilling. Weitere Einkünfte bestanden aus dem jährlichen Schügeld (Schuhgeld) in Höhe von zehn Gulden. 1805 fiel das Schügeld weg und der Hirte erhielt künftig eineinhalb Weiden in seinen Besitz, um aus dessen Bewirtschaftung oder Verpachtung seinen Lohn zu erzielen. Für das Beaufsichtigen der Herde selbst erhielt er jährlich neun Gulden und fünf Schafe.

Quellenverzeichnis

  • Schreiber, Gretje (2006): Norder Gemeinweiden im ausgehenden Mittelalter bis zur Neuzeit, in: Emder Jahrbuch für historische Landeskunde Ostfrieslands, Jg. 2006, Bd. 86, S. 39 - 65, hier S. 56f.

Siehe auch